Das Erwachsenenschutzrecht umfasst sämtliche Massnahmen zum Schutz der volljährigen Hilfs- bzw. schutzbedürftigen Personen in den Bereichen der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs. Die Hilfs- bzw. Schutzbedürftigkeit einer Person liegt vor, wenn die Person ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann.